Ingenieur Büros Recon Expertas Austria GmbH® Technisches Prüf- und Begutachtunsservice Recon Expertas Austria GmbH® Technisches Prüf- und Begutachtunsservice Recon Expertas Austria GmbH® Technisches Prüf- und Begutachtunsservice

Unser Berechtigungsumfang

Staatl. konz. Ingenieurbüro f. Maschinenbau
(Gem. § 94 Z 69 GewO)

Staatl. registrierter Prüfer für elektromechanische Medizinprodukte gem. § 67(3) MPG

Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau;
Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau;
Metalltechnik für Land- und Baumaschinen
(Gem. § 94 Z 59 GewO)

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik gem. § 150 (19) GewO
Metalldesign gem. § 150 (19) GewO

Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung gem. § 150 (15) GewO
Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik gem. § 150 (15) GewO
Kälte- und Klimatechniker gem. § 150 (15) GewO
Kommunikationselektroniker gem. § 150 (15) GewO

Zusätzliche Rechte für die Erbringung von Leistungen anderer reglementierten Gewerbe (z. B. Baumeister, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitstechnisches Zentrum etc.) gem. § 32(1a) GewO

Befugter Energieausweis-Ersteller für Wohngebäude und Nutzungsobjekte
(Gem. 15.1.2008, BMWA-30.599/0009-I/7/2008; 28.2.2008, BMWA-30.599/0075-
I/7/2008; 27.5.2008,BMWA-30.599/0193-I/7/2008; 1.7.2008, BMWA-30.599/0235-I/7/2008,
31.3.2009, BMWFJ-30.599/0087-I/7/2009)

Befugt für Abnahmeprüfungen, Evaluierungen und Wiederkehrende Prüfungen für Anlagen und/oder Geräte aufgrund gesetzlicher Vorschriften (zB ASchG, AM-VO, BauKG, BauV,etc.).

Befugter Prüfer von Spielplatzgeräten, Schultafeln, Turnsaalgeräten, Sportgeräten, mechanischen und elektrischen Medizinprodukten, Regalsystemen etc.

Befugter Gutachter für Allgemeinen Maschinenbau insbesondere auf dem Gebiet der:

  • Abbau-, Förder-, Hebe-, Lager- und Materialflusstechnik,
  • Kraft-, Arbeits- und Strömungsmaschinentechnik,
  • Antriebs- und Motorentechnik,
  • Wärme-, Kondensations-, Kühlungs- und Kältetechnik,
  • Energietechnik,
  • Fahrzeug-, Flugzeug- und Schiffsbautechnik,
  • Verfahrens-, Fertigungs- und Produktionstechnik
  • Automatisierungs- und Prozesstechnik,
  • Elektromaschinenbau,
  • Mess-, Regelungs- und Steuerungstechnik,
  • Stahlbau und Leichtbau,
  • Gusstechnik und Formenbau

 

Personenzertifizierungen und Befähigungen der Recon Experten (Ingenieure):

TÜV - ZERTIFIZIERUNG "Qualifizierter Spielplatzprüfer gem. DIN SPEC 79161"
TÜV - ZERTIFIZIERUNG ZUR PRÜFUNG elektr. Medizinprodukte / Pflege- Krankenhausbetten

TÜV - BEFÄHIGUNG ZUR PRÜFUNG von Automatischen Türen und Tore
TÜV - BEFÄHIGUNG ZUR PRÜFUNG ortsfester Regalsystemen aus Stahl nach ÖNORM EN 15635

Ausbildung der Energieausweis-Ersteller durch das Land Steiermark, FA 138, Fachabteilung Energie, LEV

Spezielle Fachausbildungen im Bereich Maschinenbau am Institut für Sachverständigenwesen Köln

 

§ 134 Gewerbeordnung (GewO)

(1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Tätigkeitsfeldern, etc.

(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

§ 33 Gewerbeordnung

(1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Tätigkeitfeldes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

Zur Gutachtenerstellung:        

Ingenieurbüros sind gem. § 134 GewO zur Erstellung von Gutachten berechtigt. Behörden können Ingenieurbüros wie auch Ziviltechniker als nicht amtliche Sachverständige heranziehen
(vgl. § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Der Beweiswert von Sachverständigen-Gutachten richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung; die Behörde hat das Gutachten mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu überprüfen. Gutachten können nicht zu öffentlichen Urkunden erhoben werden (vgl. Bericht des Bautenausschusses zu § 4 Abs. 3 ZTG 1993, 1492 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP).

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