Ingenieur Büros Recon Expertas Austria GmbH® Technisches Prüf- und Begutachtunsservice Recon Expertas Austria GmbH® Technisches Prüf- und Begutachtunsservice Recon Expertas Austria GmbH® Technisches Prüf- und Begutachtunsservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der RECON EXPERTAS AUSTRIA GMBH für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere für Prüfungs-, Inspektions-, Beratungs- und Gutachtertätigkeiten.

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro RECON.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro RECON ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2.) Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Ingenieurbüros RECON sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros RECON Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro RECON um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Das Ingenieurbüro RECON verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Ingenieurbüro RECON kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische Büro-Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e) Das Ingenieurbüro RECON kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Prüfer oder Begutachter heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros RECON Aufträge erteilen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro RECON innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) Das Ingenieurbüro RECON hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

5.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug des Ingenieurbüros RECON mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro RECON unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro RECON zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d) Ist das Ingenieurbüro RECON zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro RECON erbrachten Leistungen zu honorieren.

e) Drei bzw. fünf Jahresverträge verlängern sich nach Ablauf immer wieder automatisch um dieselbe Zeit und zu denselben Bedingungen, außer ein Vertragsteil spricht sich vor Ablauf (vor dem letzten Prüftermin) schriftlich dagegen aus.

6.) Honorar, Leistungsumfang und Zahlungsbedingungen

a) Sämtliche in Rechnung gestellte Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt und sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

b) Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde gelten die Honorarrichtlinien samt Beilageblatt A, Stand: 01.01.2002 der Techn. Büros - Ingenieurbüros zuzüglich 25 % Preiserhöhung als vereinbart.

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Ingenieurleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros RECON bzw. die zuständige Geschäftsstelle.

8.) Geheimhaltung

a) Das Ingenieurbüro RECON ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) Das Ingenieurbüro RECON ist auch zur Geheimhaltung seiner Begutachtungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro RECON berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

Pläne, Gutachten, Prüfberichte, Technische Unterlagen und dgl. des Ingenieurbüros RECON sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Ingenieurbüros RECON zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
Das Ingenieurbüro RECON ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros RECON anzugeben.

10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen

Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder vom Ingenieurbüro RECON anerkannt.

11.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber Ingenieurbüro RECON kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz Ingenieurbüros RECON vereinbart.

12.) Prüfplaketten

Unsere abgelaufenen Prüfplaketten sind ausnahmslos bauseits bzw. durch den Auftraggeber selbst zu entfernen.

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Als Mitglied des Fachverbandes vertreten bei: © RSdesign - www.rs-design.at
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